Feststellung des Wahlleiters nach
§ 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Wahl der Stadtverordnetenversammlung in Rotenburg a. d. Fulda
am 14. März 2021
hier: Feststellung des Gemeindewahlleiters über das Ausscheiden
und Nachrücken von Mitgliedern der
Stadtverordnetenversammlung
Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich als Wahlleiter der Kommunalwahlen in Rotenburg a. d. Fulda hiermit fest, dass Herr
Jonas Rudolph und Herr Bernd Rudolph
aus dem Wahlvorschlag der Christlich
Demokratischen Union Deutschalnds
(CDU) auf ihre erworbenen Sitze in der
Stadtverordnetenversammlung Rotenburg a. d. Fulda verzichtet haben.
Auf Grund der Bestimmung des § 34
Abs. 1 KWG rückt der/die nächste noch
nicht berufene Bewerber/in des o. g.
Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Die Bewerber Herr
Heinz Schlegel, Herr Christian Möller
und Frau Gerlinde Casper haben auf ihre Anwartschaft verzichtet, sodass die
dann folgenden Bewerber/innen des
vorgenannten Wahlvorschlags mit den
meisten Stimmen an dessen Stellen rücken. Ich stelle daher wiederum nach
§ 34 Abs. 3 KWG fest, dass
Herr Philipp Blankenbach,
Mühlweg 7
und
Herr Florian Wollweber,
Ellingeröder Straße 5,
beide 36199 Rotenburg a. d. Fulda
als nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in die Stadtverordnetenversammlung nachrücken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Feststellung kann jeder
Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe Einspruch nach § 25 Kommunalwahlgesetz
(KWG) erheben. Der Einspruch eines
Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist
nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens
jedoch 100 Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim unterzeichnenden Wahlleiter in Rotenburg a. d. Fulda,
Marktplatz 14 (Rathaus) einzureichen.
Innerhalb der Einspruchsfrist ist er im
Einzelnen zu begründen; nach Ablauf
der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Rotenburg a. d. Fulda, 08.01.2025
Der Wahlleiter der Kommunalwahlen in Rotenburg a. d. Fulda
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